Die Gebühren eines Rechtsanwaltes richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das für einzelne Tätigkeiten (Erstberatung, außergerichtliche Vertretung, Vertretung in gerichtlichen Verfahren) die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, in der Regel innerhalb eines bestimmten Rahmens, vorgibt.
Die Gebührenhöhe richtet sich üblicherweise nach dem Wert der jeweiligen Streitigkeit / des Mandatsgegenstandes, dem Umfang und der Schwierigkeit des zu bearbeitenden Mandates.
Da dies bei Übernahme eines Mandats nicht in jedem Falle vorhergesehen werden kann, können in geeigneten Einzelfällen auch Gebührenvereinbarungen getroffen werden.
Dies hat den Vorteil, dass Sie von Anfang an Klarheit über entstehende Kosten haben.
Sollten Sie vermögenslos sein und nur über geringe Einkünfte verfügen, soll dies Sie keinesfalls davon abhalten, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Aus finanziellen Gründen ist niemand gezwungen, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten.
In diesen Fällen werden die Kosten der Rechtsverfolgung bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Basis von Beratungs-, Verfahrens- und Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise von der Staatskasse übernommen.
Beratungshilfe wird für die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit gewährt. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe werden für Gerichtskosten und Gebühren in gerichtlichen Verfahren bewilligt. Sprechen Sie die Kostenfrage bitte bei Unklarheiten offen an.
Bevor für Sie Kosten entstehen, werde ich Sie hierzu beraten.
Vor Mandatserteilung prüfe ich mit Ihnen, ob die Voraussetzungen für Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vorliegen.